1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Pro Züri Rhy“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Teufen ZH. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Ziel und Zweck
1Der Verein bezweckt die Förderung der fahrplanmässigen Schifffahrt auf dem Hochrhein.
2Er verfolgt selbst keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn, kann aber Unternehmen erwerben und mit diesen ein kaufmännisches Gewerbe betreiben.
3. Mittel
1Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
2Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
3Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
4. Vereinsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
5. Mitgliedschaft
1Mitglieder können natürliche Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
2Gönner und Sponsoren sind ohne Stimmrecht.
3Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
6. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
7. Austritt und Ausschluss
1Ein Vereinsaustritt ist jederzeit auf das Ende eines Geschäftsjahres möglich.
2Der Austritt muss vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich an den Vorstand gerichtet werden.
3Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
4Ein Mitglied kann jederzeit vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid und begründet diesen nur auf ausdrückliches Verlangen des ausgeschlossenen Mitgliedes. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
5Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.
8. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
9. Mitgliederversammlung
1Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Halbjahr statt.
2Die Mitglieder werden 4 Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind möglich.
3Anträge sind bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
4Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g) Genehmigung des Jahresbudgets
h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
i) Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
j) Änderung der Statuten
k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
5Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Vorschriften.
6Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
7Der Vorstand oder mindestens ¼ der Aktivmitglieder können jederzeit die Durchführung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
Ziffer 9, Absatz 2 und 3 dieser Statuten gelten auch für ausserordentliche Mitgliederversammlungen.
10. Vorstand
1Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
2Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
3Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
4Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.
5Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen.
6Der Vorstand kann entschädigt werden.
11. Revisoren/Revisionsstelle
1Die Mitgliederversammlung wählt drei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person als Revisionsstelle.
2Die Rechnungsrevisoren/die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
3Wiederwahl ist möglich.
12. Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.
13. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
14. Auflösung des Vereins
1Die Auflösung des Vereins kann von einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einfachem Stimmenmehr beschlossen werden.
2Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
3Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 25.06.2018 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Tössegg, 25.6.2018
Der Präsident: Beat Zürcher
Der Kassier: Mario Bernhard